Gesetze / Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
5. BinSchStrOAbweichV§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Stand: 18.09.2024
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.